Allgemeine Geschäftsbedingungen Ski Arlberg (AGB)
1. Der Beförderungsvertrag wird nur zu den Bedingungen dieser AGB abgeschlossen und gilt nur für die im nachfolgenden Punkt 3. dieser AGB angeführten Anlagen. Widersprechende Bedingungen werden nicht akzeptiert. Diese AGB, die in der jeweils aktuellen Preisliste enthaltenen Tarifbedingungen, die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen und die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln, siehe unten Punkt 15.) (https://www.skiarlberg.at/de/FIS-Regeln), die Rodelregeln des KfV sowie die Datenschutzerklärung (https://www.skiarlberg.at/de/Datenschutzerklaerung) und die Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind Bestandteil des Beförderungsvertrages und gelten in dieser Reihenfolge. Für „Golden Moments“-Clubmitglieder gelten überdies die Teilnahmebedingungen des „Golden Moments“-Clubs (https://www.goldenmoments.ski) Für den Bezug von Gutscheinen und Skipässen im Online-Shop gelten überdies die im jeweiligen Online-Shop kundgemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese AGB, die in den jeweils aktuellen Preisliste enthaltenen Tarifbedingungen, die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS), die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Bezug von Gutscheinen und Skipässen im Online-Shop sowie die Teilnahmebedingungen des „Golden Moments“-Clubs, die Datenschutzerklärung und die Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind im Internet unter www.skiarlberg.at für jedermann zugänglich und liegen überdies bei den Hauptkassen auf. Die Beförderungsbedingungen sind beim Zugang zu den Aufstiegshilfen angeschlagen und liegen ebenfalls bei den Hauptkassen auf. Die zulässige Art der Beförderung von Kindern ist in den Beförderungsbedingungen der einzelnen Aufstiegshilfen geregelt.
Mündliche Erklärungen sind nur insofern wirksam, als sie firmenmäßig schriftlich bestätigt werden. Angebote und Angaben in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, Webpages, Apps, Socialmedia-Kanälen usw. sind freibleibend und unverbindlich und behält sich Ski Arlberg Änderungen vor. Eine auch nur teilweise Reduktion des Fahrpreises gibt es dadurch nicht, da die Leistungen nur freibleibend angeboten werden.
Die Beförderung mit Bussen oder anderen Straßenverkehrsmitteln zu bzw. von den Aufstiegshilfen, Skipisten, Skirouten und Funsporteinrichtungen ist nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages und vom Entgelt für den Skipass nicht umfasst, sondern erfolgt zu den Bedingungen des jeweiligen Beförderers.
Fahrausweise für Fußgänger sind nur gültig für die Beförderung ohne die für das Abfahren auf Skiabfahrten geeignete Wintersportausrüstung. Fußgänger dürfen Skiabfahrten nicht betreten. Rodeln ist auf Skiabfahrten nicht gestattet.
Straßen, Wege, Steige und dergleichen sowie Spielplätze gehören nicht zu den Anlagen im Sinne des nachfolgenden Punkt 3. dieser AGB. Die Mitglieder des Ski Arlberg sind nicht deren Halter und für deren Zustand nicht verantwortlich.
Allfällige COVID-19-Schutzmaßnahmen sind jedenfalls zu beachten (siehe dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt 23. „Regelung im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19 und anderen Krankheitserregern“).
2. Mitglieder des Ski Arlberg sind:
Arlberger Bergbahnen AG, Innsbruck
Stubner Fremdenverkehrsgesellschaft m.b.H., Innsbruck
Klostertaler Bergbahnen Ges.m.b.H. & Co.KG, Klösterle
Auenfeldjet Seilbahn GmbH & Co. KG, Lech am Arlberg
Bergbahn Lech-Oberlech GmbH & Co. KG, Lech am Arlberg
Flexenbahn GmbH, Zürs am Arlberg
Seillifte Oberlech GmbH & Co. KG, Lech am Arlberg
Seillifte Oberlech, Skilifte Roter Schrofen GmbH & Co. KG, Lech am Arlberg
Lech Bergbahnen AG, Lech am Arlberg
Ski Zürs AG, Zürs am Arlberg
Skilifte Schröcken Strolz GmbH, Schröcken
Skilifte Warth GmbH & Co KG, Warth
Lechtaler Bergbahnen GmbH & Co KG, Bach/Holzgau/Warth
Skilifte Knittel Elbigenalp, Elbigenalp
Familienskilifte Stanzach, Stanzach
Skilift Boden, Boden
Skigebiet Gramais, Gramais
Skigebiet Häselgehr, Häselgehr
Skigebiet Kaisers, Kaisers
Die genauen Daten und Ansprechpartner der Mitglieder des jeweiligen Skigebietes sind bei jeder Kasse, bei jedem einzelnen Mitgliedsbetrieb oder den Poolverwaltungen Ost (Arlberger Bergbahnen AG, St. Anton am Arlberg) und West (Ski Arlberg West GmbH, Lech am Arlberg) erhältlich.
3. Die Mitglieder des Ski Arlberg betreiben ihre jeweiligen Aufstiegshilfen, Skipisten, Skirouten, Rodelbahnen und Funsporteinrichtungen (im Folgenden zusammen als „Anlagen“ bezeichnet) jeweils eigenverantwortlich und rechtlich selbstständig.
Der Erwerb eines Skipasses (= jede Karte, gleich welcher Art, die zur Benützung einer Aufstiegshilfe berechtigt) für die Anlagen der Mitglieder des Ski Arlberg berechtigt den Erwerber zur Benutzung der von Ski Arlberg umfassten Anlagen. Der konkrete Beförderungsvertrag kommt aber jeweils nur mit jenem Bergbahnunternehmen zustande, deren Anlagen der Vertragspartner gerade benutzt.
Die allfällige Haftung gegenüber den Vertragspartnern, sei es aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, für Vorfälle aus bzw. beim Betrieb und der Benützung der Anlagen trifft daher ausschließlich jenes Bergbahnunternehmen, bei dessen Anlagenbenutzung sich der Vorfall ereignet. Eine Haftung der übrigen Bergbahnunternehmen von Ski Arlberg besteht nicht. Das konkrete Bergbahnunternehmen wird jederzeit über Nachfrage genannt.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das gilt nicht für Personenschäden. Jedenfalls ausgeschlossen sind der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden.
Die jeweiligen Bergbahnunternehmen haften nicht für Schäden, die nicht durch ihr Fehlverhalten entstehen, insbesondere nicht für Schäden durch Fehlverhalten von Anlagenbenützern oder anderer außenstehender Dritter.
Der konkrete Beförderungsvertrag wird nur für die Dauer der jeweils bekannt gegeben Betriebszeiten und nur für die Nutzung der jeweils geöffneten Anlagen abgeschlossen. Außerhalb der jeweiligen Betriebszeiten und jeweils geöffneten Anlagen bestehen keine vertraglichen Ansprüche und ist eine Nutzung nicht mehr zulässig. So bestehen jedenfalls auch keinerlei Haftungen außerhalb der ausdrücklich gekennzeichneten Skipisten und Skirouten.
Die Nutzung des freien Skiraums erfolgt auf eigene Verantwortung und auf eigenes Risiko des Nutzers und übernimmt das jeweilige Bergbahnunternehmen für die Nutzung des freien Skiraums keinerlei Haftung. Im freien Skiraum erfolgen im allgemeinen keinerlei Sicherungs- oder Markierungsmaßnahmen (also keine Absicherungen, Kontrollen, Sperren, Wegweiser, Lawinenschutzmaßnahmen etc.); ausnahmsweise dennoch getroffene Maßnahmen sind freiwillig und begründen keinerlei Verpflichtung des Bergbahnunternehmens.
4. Die Mitglieder des Ski Arlberg bieten zusätzlich zu den jeweiligen Beförderungsverträgen auch Spezialangebote an, welche über die Skipasskarten gebucht bzw. abgerechnet werden können. Diese Spezialangebote werden ebenso ausschließlich von den jeweiligen Mitgliedern des Ski Arlberg erbracht und kommt der Vertrag für diese zusätzlichen Spezialangebote mit dem jeweiligen Mitglied der Ski Arlberg zustande. Das jeweilige Mitglied wird jederzeit über Nachfrage genannt.
Soweit auch Nichtmitglieder des Ski Arlberg Leistungen für den Kunden übernehmen, die der Kunde separat buchen kann, die aber über den Skipass abgerechnet werden, werden auch diese Leistungen vom jeweiligen Leistungserbringer erbracht und kommt der Vertrag für diese zusätzliche Leistung zwischen dem Kunden und dem Leistungserbringer zustande und handelt Ski Arlberg auch hier ausschließlich als Vertreter auf Namen und Rechnung des jeweiligen Leistungserbringers (zB Arlberg Safetycard (ASC) siehe Punkt 20. dieser AGB).
Wenn solche Zusatzleistungen oder Spezialangebote gebucht werden, gelten in diesem Fall die AGB des jeweiligen Leistungserbringers für diese Zusatzleistungen oder Spezialangebote, die an der jeweiligen Kassa, bei der diese Zusatzleistung oder Spezialangebote gebucht werden können, aufliegen. Allfällige Ansprüche aus diesen Zusatzleistungen oder Spezialangeboten sind ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Leistungserbringer geltend zu machen. Die genauen Daten des jeweiligen Leistungserbringers werden jederzeit über Nachfrage genannt.
5. Die Benützung der Aufstiegshilfen (Seilbahn- und Liftanlagen) setzt den Besitz eines gültigen Skipasses voraus. Der gültige Skipass berechtigt den Inhaber zur Benützung der am Nutzungstag in Betrieb stehenden Anlagen innerhalb der Geltungsdauer nach den Tarif- und Beförderungsbedingungen und diesen AGB.
Saisonskipässe sind ausnahmslos personifiziert und werden jedenfalls mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Lichtbild des Käufers ausgegeben. Für den Bezug von Saisonskipässen ist die Vorlage eines aktuellen Lichtbildausweises des Käufers beim Kaufvorgang erforderlich. Dieser Lichtbildausweis ist beim Kauf des Saisonskipasses (und beim online-Verkauf aus Anlass der Abholung des Saisonskipasses) vom Käufer persönlich vorzulegen, wobei sich die Übereinstimmung des persönlich anwesenden Käufers mit der im Lichtbildausweis ausgewiesenen Person ergeben muss (Ausweispflicht). Der Kauf (bzw. beim online-Verkauf die Abholung) eines Saisonskipasses setzt daher jedenfalls die persönliche Anwesenheit des Käufers an einer Skipasskassa aus Anlass des Kaufs (bzw. beim online-Kauf bei der Abholung) voraus.
Die Saisonskipässe sind gültig im Zeitraum vom 04.12.2024 bis 22.4.2025 (Saisonzeitraum), wobei einzelne Skigebiete (zB Warth-Schröcken, Klösterle Sonnekopf) einen gesonderten Saisonzeitraum haben. Der jeweilige Saisonzeitraum wird jeweils aktuell auf www.skiarlberg.at veröffentlicht. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Anfangs- und Enddaten nicht um Fixtermine handelt und dass die tatsächlichen Anfangs- und Enddaten unter anderem etwa von der Witterung, den Schneeverhältnissen, behördlich angeordneten Maßnahmen, sonstigen unvorhersehbaren Umständen, betrieblich notwendigen Maßnahmen oder auch von vom Bergbahnunternehmen nicht beeinflussbaren Umständen oder von wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Aspekten abhängen können. Bei einem späteren Saisonbeginn oder einem früheren Saisonende besteht kein Anspruch auf Rückvergütung und besteht kein Rechtsanspruch auf Anfangs- und/oder Endtermin einer Saison, ebenso wenig, wie dass über den gesamten Saisonzeitraum alle Anlagen in Betrieb sind. Für Saisonkarteninhaber besteht jedenfalls kein Anspruch auf Rückvergütung, wenn innerhalb des Saisonzeitraums zumindest an 80 Tagen Anlagen zur Nutzung zur Verfügung stehen.
Saisonskipässe berechtigen zur Nutzung der am Nutzungstag jeweils in Betrieb befindlichen Anlagen an 20 Tagen innerhalb des Saisonzeitraums. Die Mitglieder des Ski Arlberg erklären sich jedoch – bis auf Widerruf – freiwillig dazu bereit, berechtigten Inhabern von Saisonskipässen innerhalb des jeweiligen Saisonzeitraumes auch über 20 Tage hinaus die Nutzung der Anlagen zu gestatten.
Mehrtagesskipässe sind nur gültig an unmittelbar auf einander folgenden auf der Karte aufgedruckten Tagen.
Es gibt keine Verpflichtung, dass sämtliche Anlagen ständig zur Verfügung stehen. Das Angebot an nutzbaren Anlagen kann sich sowohl täglich als auch im Laufe des Tages ändern. Das jeweilige zur Verfügung stehende Angebot ergibt sich (tages)aktuell an den jeweiligen Kassen, an den elektronischen Panoramatafeln, aus den jeweiligen Infokanälen des Skigebietes und bei den jeweiligen Aufstiegshilfen sowie auch aus dem Internet oder der App. Die Einschränkung des Angebots an Anlagen sowie ein eingeschränktes Angebot an Anlagen führen zu keinem Anspruch auf Reduktion oder Rückvergütung des für einen Skipass bezahlten Entgelts. Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche des Inhabers eines Skipasses aus diesen Gründen sind ebenfalls ausgeschlossen.
6. Das Bergbahnunternehmen schuldet dem Besitzer eines gültigen Skipasses keine Leistung, wenn die Leistung aus nicht vom Bergbahnunternehmen zu vertretenden Gründen unmöglich oder unzulässig ist oder (einzelne oder alle) Anlagen gesperrt werden oder überfüllt sind oder das Angebot aus anderen Gründen eingeschränkt wird. Zu solchen Gründen zählen unter anderem und beispielsweise neben witterungsbedingten Einflüssen (z.B. starker Wind, zu wenig oder zu viel Schnee, usw.) und Lawinengefahr auch Stillstandzeiten wegen Wartungsarbeiten oder technischer Störungen, höherer Gewalt, behördlich vorgeschriebener Stillsetzungen oder Sperren oder auch Stillstandzeiten und Sperren, die zwar nicht behördlich vorgeschrieben sind, aber aus wichtigen Gründen unerlässlich sind, etwa um die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit aller in Betracht kommenden Personen zu schützen, oder wegen vom Bergbahnunternehmen nicht beeinflussbarer (etwa wirtschaftlicher, rechtlicher, technischer oder durch Krankheitsgeschehen veranlasster) Umstände erfolgen. Eine (auch nur teilweise) Rückvergütung des für einen Skipass bezahlten Entgelts aus solchen Gründen kommt nicht in Betracht. Im Übrigen ist Punkt 5. zu beachten.
7. Der Skipass ist nicht übertragbar. Der nachträgliche Umtausch gegen einen anderen Skipass und die Änderung der Gültigkeitsdauer sind nicht möglich. Jeder Skipassinhaber ist verpflichtet, den Skipass so zu verwahren, dass Dritte auf den Skipass nicht missbräuchlich zugreifen können.
Skipässe, die nicht bei den zugelassenen Verkaufsstellen von Ski Arlberg gekauft wurden, verlorene Skipässe sowie Skipässe, die missbräuchlich erworben oder verwendet werden, werden gesperrt.
Fallen einzelne Tage einer Mehrtageskarte in verschiedene Saisonzeiten, so wird der exakte Mischpreis verrechnet.
Bei Verkauf eines Skipasses wird eine Depotgebühr (Kaution) für die Chip-Karte, auf der die Gültigkeitsdauer des Skipasses gespeichert ist, in Höhe von € 5.— eingehoben. Der eingehobene Betrag wird bei Rückgabe der unbeschädigten, funktionsfähigen Chip-Karte an den Überbringer ausgefolgt. Eine Überprüfung des Überbringers findet selbst dann nicht statt, wenn ein Überbringer mehrere Chip-Karten zurückgibt. Die Rücknahme von unbeschädigten, funktionsfähigen Chip-Karten erfolgt an den Kassen und Chip-Karten-Rücknahmeautomaten von Ski Arlberg zu den jeweiligen Öffnungszeiten. Die Chipkarte verbleibt im Eigentum von Ski Arlberg.
Eine Fehlfunktion eines Skipasses ist umgehend an der nächstgelegenen Kasse zu melden. Spätere Reklamationen hinsichtlich Funktion und Verrechnung können nicht berücksichtigt werden.
8. Die Kontrolle der Gültigkeit der Skipässe erfolgt bei den Tal- oder Bergstationen der Aufstiegshilfen, und zwar durch Lesegeräte und/oder durch die Mitarbeiter des Bergbahnunternehmens. Die Weisungen der Mitarbeiter des Bergbahnunternehmens sind zu befolgen; die Lesegeräte sind bestimmungsgemäß zu benützen.
Die Kontrolle der Gültigkeit der Skipässe sowie allenfalls in Anspruch genommener Ermäßigungen kann auch bei jeder Anlage, im Kassenbereich, im Skigebiet oder auf den Parkplätzen erfolgen. Auch hier ist der Skipass und ein allfälliger Ermäßigungsgrund den Mitarbeitern des Bergbahnunternehmens oder ausgewiesenen Kontrollorganen über deren Verlangen jederzeit vorzuweisen und sind die Weisungen dieser Kontrollorgane zu befolgen.
Jede versuchte oder tatsächlich erfolgte missbräuchliche Verwendung des Skipasses sowie die Umgehung der Lesegeräte, oder Verweigerung der Befolgung von Weisungen der Kontrollorganen hat unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Konsequenzen den sofortigen entschädigungslosen Entzug des Skipasses, die Einhebung des in den Tarifbedingungen vorgesehenen Beförderungsentgelts sowie der in den Tarifbedingungen festgesetzten Pönale zur Folge.
9. Beim Kauf eines namensbezogenen Skipasses (personifizierte Arlberg Card) und beim Kauf eines Skipasses bei zugelassenen Verkaufsstellen von Ski Arlberg (z.B. Hotel, Tourismusverband) werden fallweise personenbezogene Daten des Karteninhabers (Vor- und Zuname, Adresse, etc.) und Kreditkarten- bzw. Kontodaten (bei Kauf mittels Kreditkarte) verarbeitet. Weiteres ist aus der Datenschutzerklärung und der Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Ski Arlberg zu entnehmen.
Gemeinsam Verantwortliche für die Datenverarbeitung, die hiermit ausdrücklich genehmigt wird, sind die Mitglieder des Ski Arlberg.
Zweck der Verarbeitung ist die Ausstellung des namensbezogenen Skipasses sowie die Zusendung von Informationen und Werbung über die Anlagen und Produkte von Ski Arlberg.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der oben angeführten Daten ist die Erforderlichkeit für die Durchführung vertraglicher Maßnahmen und – soweit es die Zusendung von Informationen und Werbung über die Anlagen und Produkte von Ski Arlberg betrifft - die gesondert erklärte Einwilligung des Karteninhabers. Diese Einwilligung kann der Karteninhaber jederzeit widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.
Die oben angeführten Daten werden an die Mitglieder des Ski Arlberg, die Axess AG, die Pay One GmbH sowie allenfalls weitere bestehende Zahlungsdienstleister übermittelt.
Der Karteninhaber hat nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit der Daten. Details dazu können aus der Datenschutzerklärung und der Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten entnommen werden. Gemeinsam Verantwortliche dieser Datenverarbeitung sind die Mitglieder des Ski Arlberg, die für die Wahrnehmung der zuvor angeführten Betroffenenrechte zuständig sind. Der Karteninhaber kann sich daher zur Ausübung seiner Rechte an diese Verantwortlichen wenden.
Der Karteninhaber hat das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde in der EU oder der Österreichischen Datenschutzbehörde in Wien zu beschweren, wenn ein Verstoß gegen Datenschutzrecht vermutet wird.
Beim Passieren einer mit einer Kamera ausgestatteten Zutrittskontrolleinrichtung wird der Karteninhaber fotografiert. Dieses Foto wird durch die Mitarbeiter des Bergbahnunternehmens mit dem Lichtbild des Karteninhabers auf seinem Skipass zu dem Zweck verglichen, um eine missbräuchliche Verwendung des Skipasses zu verhindern. Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung sind die überwiegenden berechtigten Interessen des Verantwortlichen, die darin bestehen, diesen Zweck (Identitätsüberprüfung) zu erreichen. Die beim Passieren einer Zutrittskontrolleinrichtung angefertigten Fotos werden eine Woche nach Anfertigung gelöscht, sofern sie nicht in einem anhängigen oder drohenden Rechtsstreit zu Beweiszwecken benötigt werden. Die anderen Daten werden bis zum Ablauf der für den Verantwortlichen geltenden Gewährleistungs-, Schadenersatz-, Verjährungs- und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt; darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden.
10. Um eine missbräuchliche Verwendung des Skipasses zu verhindern (Verarbeitungszweck), kann von jedem Skipassinhaber beim erstmaligen Passieren einer mit einer Kamera ausgestatteten Leseeinrichtung ein Referenzfoto angefertigt werden. Die auf dem Referenzfoto abgebildete Person wird von den Mitarbeitern des Bergbahnunternehmens mit derjenigen Person verglichen, welche die mit einer Kamera ausgestattete Leseeinrichtung passiert. Das Referenzfoto wird nach Ablauf der Gültigkeit des Skipasses gelöscht, sofern es nicht in einem anhängigen oder drohenden Rechtsstreit zu Beweiszwecken benötigt wird. In diesem Fall wird es bis zur Beendigung des Rechtsstreites aufbewahrt.
Gemeinsam Verantwortliche dieser Datenverarbeitung sind die Mitglieder des Ski Arlberg. Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung sind die überwiegenden berechtigten Interessen des Verantwortlichen, die darin bestehen, den Verarbeitungszweck zu erreichen. Dem Karteninhaber stehen die in Punkt 9. angeführten Rechte zu. Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung und die Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Ski Arlberg verwiesen.
11. Bei manchen der Anlagen sind Web-Cams installiert. Diese Web-Cams nehmen in Echtzeit und ohne Ton den sie umgebenden Bereich (z.B. die Umgebung einer Bergstation, einen Ausschnitt einer Piste) auf. Die Bilddaten werden in Echtzeit sowohl im Fernsehen als auch auf der Website (www.skiarlberg.at) und der mobilen App von Ski Arlberg sowie auf sämtlichen Onlineportalen und Social-Media-Portalen der Mitglieder von Ski Arlberg ausgestrahlt, um den Gästen von Ski Arlberg und Personen, die sich für Ski Arlberg interessieren, einen aktuellen Eindruck von Wetter und Pistenbedingungen zu geben (Verarbeitungszweck).
Obwohl diese Web-Cams einen eher weiten Aufnahmebereich haben und Personen in den Aufnahmen daher nicht oder nur sehr schwer erkennbar sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Web-Cams Bilddaten als personenbezogene Daten erfassen. Wenn und soweit überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden, bilden die berechtigten Interessen der Verantwortlichen, die darin bestehen, den Verarbeitungszweck zu erreichen, die Rechtsgrundlage dieser Datenverarbeitung und wird durch Abschluss des Beförderungsvertrages hiezu ausdrücklich die Genehmigung erteilt.
Die Ein- und Ausstiegsbereiche der Anlagen werden von den Verantwortlichen videoüberwacht. Der Zweck der Verarbeitung der Bilddaten aus den Videoüberwachungen besteht in der Überwachung von Orten, die dem Hausrecht der Verantwortlichen unterliegen, oder in der Überwachung der Anlagen, um diese zu steuern oder Störungen zu erkennen. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Bilddaten ergibt sich aus dem berechtigten Interesse der Verantwortlichen, das darin besteht, diese Zwecke zu erreichen.
Die Bilddaten aus den Videoüberwachungen werden für 72 Stunden aufbewahrt, es sei denn, das Ende dieser Frist fiele auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder den 24. Dezember. In diesem Fall werden die Bilddaten bis zum nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, aufbewahrt. In einem vom Zweck der Videoüberwachung erfassten Anlassfall werden die Bilddaten so lange aufbewahrt, wie dies zu Beweiszwecken erforderlich ist. Im Übrigen wird auf die Datenschutzmitteilung und der dort angeführten Rechte der Karteninhaber in Punkt 9. dieser AGB sowie auf die Datenschutzerklärung und die Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Ski Arlberg verwiesen.
12. Bei Verstoß gegen diese AGBs, die Beförderungsbedingungen, bei Missachtung der Sperre von Skiabfahrten (z.B. wegen Lawinengefahr), des Skifahrverbots in Waldbereichen, jagdlichen oder anderen Sperrgebieten oder der FIS-Regeln kann der Ausschluss von der Beförderung erfolgen. In schwerwiegenden Fällen und bei wiederholtem Verstoß kann der ersatzlose Entzug des Skipasses und eine Strafanzeige bei der Behörde erfolgen.
Im Übrigen ist den Anordnungen der Mitarbeiter der Bergbahnunternehmen des Ski Arlberg sowie der Pistenwacht Folge zu leisten.
13. Ungeachtet der übrigen Bestimmungen in diesen AGB besteht – mit Ausnahme der Nichtausnützung nach Wintersportunfällen (siehe dazu im folgenden) – weiters auch dann kein Anspruch auf Rückerstattung oder Gutschrift des für den Skipass bezahlten Entgelts oder Verlängerung der Gültigkeit des Skipasses im Ausmaß der nicht erfolgten Ausnutzung, wenn die Beförderung aus Gründen unterbleibt, die in der Person des Karteninhabers gelegen und/oder in seiner Sphäre eingetreten sind und/oder die der Karteninhaber zu vertreten hat.
Zu den vom Karteninhaber zu vertretenden bzw. in seiner Person bzw. in seiner Sphäre gelegenen Gründen zählen unter anderem und beispielsweise die Nichtausnützung des Skipasses wegen Schlechtwetter, Krankheit, nicht aus Schiunfällen resultierender Verletzung, behördlich angeordneter Quarantäne, behördlich angeordneter Reisebeschränkungen und unvorhergesehener Abreise aber auch die Nichtausnützung des Skipasses oder die Nichtzulassung zu den Anlagen, weil der Karteninhaber allfällige Verpflichtungen einer Verordnung (zB Nachweis einer gültigen Impfung, gültigen Testung oder gültigen Genesung) nicht einhält.
Verlorene Skipässe werden nicht ersetzt. Der Verlust eines Skipasses (ab 3 Tagen Gültigkeit), dessen Inhaber namentlich erfasst ist (personifizierte Arlberg-Card), kann jedoch bei den Kassen gemeldet werden. Bei Vorlage des Kaufbeleges und Nachweis der Identität (Ausweis) besteht die Möglichkeit, diese Skipässe bei den Zutrittskontrollen zu sperren und eine Ersatzkarte bei Bezahlung einer Bearbeitungsgebühr zu bekommen. Ohne Vorlage des Kaufbeleges und Nachweis der Identität können auch für personifizierte Skipässe keine Ersatzkarten ausgestellt werden.
Eine Rückvergütung oder Gutschrift des für einen Skipass bezahlten Entgelts ist nur bei Verletzungen aus Wintersportunfällen möglich, die eine weitere Ausnützung des Skipasses verunmöglichen, und nur für Skipässe mit einer Gültigkeitsdauer ab 2 Tagen. Eine aus diesem Grund erfolgte Rückvergütung ist eine Kulanzleistung, es besteht kein Rechtsanspruch darauf. Es gibt jedenfalls keine Rückvergütung für Begleitpersonen. Eine Verlängerung der Gültigkeit des Skipasses im Ausmaß der nicht erfolgten Ausnutzung findet nicht statt.
Eine solche allfällige kulante Rückvergütung erfolgt ab der Letztverwendung des Skipasses (frühestens jedoch ab dem ersten Tag nach dem Unfall), sofern der Skipass nach dem Unfall nicht mehr benützt wird. Der Kassabeleg und ein ärztliches Attest eines in den Ski Arlberg-Orten ansässigen Arztes über die Unmöglichkeit der weiteren Ausnützung des Skipasses sind vorzulegen.
Kulante Rückvergütungen bei Verletzungen aus Wintersportunfällen erfolgen in Lech bei der Skipasszentrale (Talstation Rüfikopf), in Oberlech bei der Petersbodenbahn, in Zürs bei der Trittkopfbahn, in St. Anton a.A. und Stuben bei den Hauptkassen und in Warth-Schröcken an allen Kassen.
14. Für das Verhalten der Fahrgäste vor, während und nach der Beförderung gilt:
a. Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass dadurch die Sicherheit des Seilbahnbetriebes und der Fahrgäste nicht gefährdet sowie die Ordnung und der Betriebsablauf nicht gestört werden.
b. Die Fahrgäste dürfen nur die bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffneten Bahnanlagen und Räume in den Stationen betreten.
c. Das Ein- und Aussteigen ist nur an den hiefür bestimmten Stellen zulässig.
d. Personen, die beim Ein- und Aussteigen Hilfe wünschen, haben dies dem Stationsbediensteten ausdrücklich bekannt zu geben.
e. Wird während der Fahrt die Aufstiegshilfe stillgesetzt, so haben sich die Fahrgäste ruhig zu verhalten und die Anordnungen der Seilbahnbediensteten abzuwarten.
f. Das Heraushalten oder das Abwerfen von Gegenständen während der Fahrt ist untersagt.
g. Nach Beendigung der Fahrt ist der Ausstiegsbereich in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
h. Die Schließbügel der Sessel dürfen bei der Einfahrt in die Stationen nicht vorzeitig geöffnet werden. Die entsprechende Signalisation bei der Einfahrt in die Bergstation ist zu beachten und zu befolgen.
i. Die für Fahrgäste der Aufstiegshilfe maßgeblichen, in der Regel durch Symbolschilder erkennbar gemachten Verbote, Gebote und Hinweise sind genauestens zu beachten.
j. Den Anordnungen der Mitarbeiter der Bergbahnunternehmen des Ski Arlberg sowie der Pistenwacht Folge zu leisten.
k. Die Fahrgäste sind verpflichtet, die jeweils verordneten Maßnahmen der zuständigen Behörden betreffend die Bekämpfung der Verbreitung von ansteckenden Krankheiten (zB COVID-19 ua.) einzuhalten.
Im Übrigen regeln die bei den einzelnen Aufstiegshilfen kundgemachten Beförderungsbedingungen das Verhalten vor, während und nach der Beförderung. Ein Verstoß gegen diese Verhaltensregeln oder die Beförderungsbedingungen kann auch haftungsrechtliche Folgen und den entschädigungslosen Entzug des Skipasses nach sich ziehen.
15. Die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS) und die Rodelregeln des KfV haben uneingeschränkte Gültigkeit. Grobe Verstöße gegen diese Verhaltensregeln oder rücksichtsloses Verhalten berechtigen das Bergbahnunternehmen zum entschädigungslosen Entzug des Skipasses und zum Verbot der weiteren Benützung der Anlagen und können überdies haftungs- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
16. Das Befahren, Betreten oder Benutzen gesperrter Anlagen ist verboten und strafbar. Das Befahren der Wälder sowie anderer Sperrgebiete ist verboten. Zuwiderhandlungen können den ersatzlosen Entzug des Skipasses sowie haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben (siehe Punkt 12.).
17. Ab der letzten Kontrollfahrt unmittelbar nach der letzten Bergfahrt sind sämtliche Anlagen, insbesondere auch Skipisten, Skirouten, Rodelbahnen und Winterwanderwege unter anderem wegen der von den Instandhaltungsarbeiten ausgehenden Gefahren (Einsatz von Pistenfahrzeugen, Seilwinden, Schneeerzeugern, Freiliegen von Kabeln und Schläuchen, Arbeiten an Zäunungen und Leiteinrichtungen etc.) gesperrt. Während dieser Sperrzeiten findet keine Gefahrensicherung statt. Anweisungen der Mitarbeiter der Bergbahnunternehmen von Ski Arlberg sowie der Pistenwacht, die im Interesse der Vermeidung von Gefahrenlagen erfolgen, ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
18. Bei Lawinengefahr werden Anlagen, insbesondere auch Skipisten, Skirouten, Rodelbahnen und Winterwanderwege gesperrt und dürfen daher weder befahren noch betreten werden (siehe auch Punkt 12., Punkt 16. und Punkt 17.). Bei und nach Neuschnee finden Lawinensprengungen statt; in dieser Zeit ist das Befahren und Betreten von davon betroffenen Bereichen verboten. Personen, die sich in Gebiete außerhalb der gesicherten und geöffneten Skipisten und Skirouten begeben, haben zur eigenen Sicherheit die erforderlichen Informationen über Lawinensprengungen bei der Betriebsleitung einzuholen.
19. Der Einsatz von Pistenfahrzeugen auch während des Skibetriebes ist unerlässlich. Von diesen Geräten ist ein entsprechender Sicherheitsabstand einzuhalten; auf Steilhängen darf oberhalb von Pistenfahrzeugen aufgrund allenfalls gespannter Seile gar nicht und unterhalb von Pistenfahrzeugen nur bei Einhaltung eines so ausreichenden Sicherheitsabstandes gequert werden, dass sowohl beim Abrutschen des Pistenfahrzeugs als auch bei einem Sturz des Querenden eine Kollision ausgeschlossen ist. Besonders an unübersichtlichen Stellen, in schmalen Passagen und auf Ziehwegen ist eine solche Fahrweise zu wählen, dass entgegenkommenden Pistenfahrzeugen ausgewichen werden kann.
20. Bei Skiunfällen ist die exakte Unfallmeldung über die Notrufsäule, bei der nächsten Liftstation oder bei der gekennzeichneten Meldestelle sowie über das Mobiltelefon möglich. Die Telefonnummern für die Pistenrettung sind dem „Infoblock“ des Prospekts Ski Arlberg SKIGUIDE zu entnehmen. Im Falle eines Unfalles entscheidet die Pistenrettung, welche Maßnahmen vorzunehmen sind.
Der Einsatz der Pistenrettung ist kostenpflichtig und für die Bergung und den Transport nach Unfällen ist an den Leistungserbringer ein Bergekostenbeitrag zu leisten, der im Preis des Skipasses nicht enthalten ist. An den Verkaufsstellen von Ski Arlberg kann die Arlberg Safety Card (ASC) erworben werden. Dafür gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die ASC. Vertragspartner des Erwerbers einer ASC sind nicht die Mitglieder des Ski Arlberg, sondern die Wucher Helicopter GmbH. Die Leistungen aus der ASC stehen nur dem Erwerber dieser Karte zu, die Karte bzw die Leistungen sind nicht übertragbar. Im Anlassfall ist die ASC den Einsatzkräften am Unfallort unaufgefordert vorzuweisen.
21. Die Skiabfahrten sind wie folgt eingeteilt:
a.) Skipisten: Diese sind markiert, nach Möglichkeit präpariert, kontrolliert und vor atypischen alpinen Gefahren, insbesondere vor Lawinengefahr, gesichert. Der Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Skipiste ist wie folgt kenntlich gemacht:
leicht
mittel
schwer
b.) Skirouten: Diese sind markiert und vor Lawinengefahren gesichert, werden aber nur fallweise präpariert und nicht kontrolliert. Die jeweilige Skiroute ist wie folgt kenntlich gekennzeichnet:
Skiroute
Skiroute extrem
22. Der Erfüllungsort und Gerichtsstand aus diesem Vertragsverhältnis ist der Ort, an dem das jeweilige Mitglied des Ski Arlberg seine Beförderungsleistungen erbringt. Auf Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechtes anzuwenden. Authentische Vertragssprache ist die deutsche Sprache.
Ski Arlberg und die Mitglieder des Ski Arlberg haben sich keinem alternativen Streitbeilegungsverfahren unterworfen und nehmen an solchen Verfahren nicht teil.
23. Regelung im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19 und anderen Krankheitserregern:
- Die Fahrgäste haben sich selbst über den Inhalt der jeweils gültigen Bestimmungen zum Schutz vor COVID-19 und anderen Krankheitserregern im Hinblick auf die Benutzung von Seilbahnen in Kenntnis zu setzen, diese Bestimmungen einzuhalten und zu befolgen und – sollten diese Bestimmungen dazu führen, dass ein Skipass nicht, nicht mehr oder nicht vollständig genutzt werden kann – keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Gutschrift des für den Skipass bezahlten Entgelts. Im Übrigen ist das Bergbahnunternehmen bei einem Verstoß eines Fahrgastes gegen diese Bestimmungen berechtigt, einen bereits ausgegebenen Skipass zu sperren und die Benutzung der Anlagen zu untersagen. Ein Anspruch auf gänzliche oder auch nur teilweise Rückvergütung des für den Skipass bezahlten Entgelts besteht diesfalls nicht. Auch können Fahrgäste, die diese Bestimmungen nicht einhalten, von der Beförderung ausgeschlossen werden.
- Davon abgesehen dürfen Skipässe vom Fahrgast jedenfalls nur benutzt werden, wenn der Fahrgast zum Zeitpunkt der jeweiligen Benutzung die jeweils geltenden Bestimmungen zum Schutz vor COVID-19 und anderen Krankheitserregern einhält.